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Hausordnung Festivalgelände

ALLGEMEINES/GRUNDSÄTZLICHES

Es gelten ausnahmslos und ohne Ausnahme die Hausordnung , die Sicherheits- und allgemeinen Hinweise des Veranstalters; diese Anordnungen können auch noch durch Sicherheitspersonal des Veranstalters konkretisiert oder adaptiert werden und sind ebenso ausnahmslos einzuhalten. Weitere verbindliche Informationen stellen wir über unsere Homepage (Rock am Kellenberg) zur Verfügung. 

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Zutritt zum Bühnengelände wird die Hausordnung vereinbart und anerkannt. Ihr unterliegen alle Personen, die sich am Gelände aufhalten und ihre Einhaltung ist verpflichtend! Wer dagegen verstößt, kann vom Gelände verwiesen werden. Der Veranstalter übt sein Hausrecht am gesamten Gelände aus (somit auch am Zeltplatz und am Parkplatz) und wird davon bei Verstößen uneingeschränkt Gebrauch machen, wobei der Entzug der Eintrittskarte und der Verweis vom Gelände mit dem Verlust von Rückerstattungsansprüchen sowie sonstigen Ansprüche und auch mit anteiligen Kostenbelastungen für Verwiesene verbunden ist.

Zum Gelände haben nur Personen Zutritt, die vom Veranstalter zugelassen sind und/oder die über eine gültige Eintrittskarte verfügen. Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Weitergabe von Eintrittskarten oder Ausweisen können Eintrittskarten durch den Veranstalter ersatzlos eingezogen werden. Vor Ort können zusätzlich zum Preis für das Ticket weitere Kosten anfallen (z.B. Nahrung und Getränke, Müllsammelgebühren, Becherpfand, etc.). 

Jeder ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst und/oder der Polizei seine Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen. Nach erfolgtem Zutritt sind Eintrittskarten nicht mehr übertragbar. Missbrauch hat den Ticketentzug zur Folge. Eintrittskarten werden beim Zutritt zum Gelände entwertet und dem Besucher ein Armband angelegt. Werden beim neuerlichen Zutritt nicht das unbeschädigte Armband und die entwertete Eintrittskarte vorgewiesen, besteht kein Anspruch auf Zutritt. Es gilt selbstverständlich das  Jugendschutzgesetz! 

Den Anweisungen des Veranstalters und der von ihm eingesetzte Sicherheitsorgane (Ordnungsdienste), der Polizei und anderer Ordnungsbehörden ist stets unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung am Veranstaltungsgelände nicht nachweisen können, werden vom Gelände verwiesen. 

Der Ordnerdienst und die Sicherheitskräfte sind sowohl beim Eintritt zum als auch am Gelände berechtigt, auch durch Einsatz technischer Mittel, zur Klärung von Sachverhalten, Durchsuchungen an Kleidung und mitgeführten Gegenständen durchzuführen und ggf. verbotene Gegenstände einzuziehen und sicherzustellen und die Identität zu überprüfen. Wer die Zustimmung zur Kontrolle nicht erteilt, dem kann der Zutritt verwehrt oder der Verweis vom Gelände erteilt werden. 

Wir weisen ausdrücklich auf das Drohnenverbot am gesamten Gelände hin. Weitere verbotene Gegenstände sind in der Hausordnung genannt. 

Bei Open Air-Veranstaltungen kann es auf Grund der Witterung zu unerwarteten Maßnahmen kommen. (Unterbrechung der Darbietungen, Bereichsevakuierung, Zelträumungen, u.ä.). Diese Maßnahmen werden durch Lautsprecherdurchsagen und durch den Sicherheitsdienst, allenfalls auch online, angekündigt. Den Anordnungen des Sicherheitsdienstes ist (auch) in diesem Fall unwidersprochen Folge zu leisten! Bei Gefahr durch Blitzschlag sollen die Besucher eigenverantwortlich ihre Autos aufsuchen und Besuchern ohne Autos etwaige freie Plätze zur Verfügung stellen (durch Einschalten der Warnblinkanlage)! Jegliche Art von Gas Kartuschen, Gasflaschen, diverse brennbare Flüssigkeiten sowie Drohnen und andere Flugobjekte sind am gesamten Gelände (Parkplatz, Zeltplatz, Festivalgelände, etc.) strengstens verboten! 

UNTERBRECHUNG / (TEIL)ABSAGE: 

Aus Sicherheitsgründen (z.B. wetterbedingt oder wegen behördlicher Anordnung) kann es erforderlich sein, dass wir das Gelände teilweise, zur Gänze, vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf auch nur teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Unseren Anweisungen bzw. den Anweisungen des Ordnerdienstes ist unmittelbar und vollständig Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden. 

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Wir (die Veranstalter) behalten uns bei witterungsbedingten Gefährdungsmöglichkeiten jedoch vor, die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen; dasselbe gilt für solche Unterbrechungen und/ oder (Teil-)Absagen aufgrund behördlicher Anordnung. Auch Programm- und Besetzungsänderungen behalten wir uns vor. Ansprüche wegen der Absage einzelner Künstler/Gruppen bestehen nicht und wir schließen solche Ansprüche aus. Dasselbe gilt für Besetzungs-, Programm- und Terminänderungen, die uns vorbehalten sind und die zu keiner wie auch immer gearteten Refundierung berechtigen und auch, wenn aufgrund höherer Gewalt (z.B. wetterbedingt oder wegen behördlicher Anordnung) Unterbrechungen und/ oder (Teil-)Absagen erforderlich sind oder einer oder mehrere Künstler/Gruppen ausfallen oder das Gelände nur teilweise nutzbar ist. Die Übernahme und den Ersatz von wie auch immer gearteten Kosten/Spesen (wie Hotel, Anfahrtskosten, Versandspesen, Bearbeitungsgebühren, Systemgebühren etc.) ist ausgeschlossen und die Haftung des Veranstalters auf das größtmögliche gesetzlich zulässige Ausmaß beschränkt. 

Die Marken der Veranstaltung und der dort im Rahmen von Kooperationen werbenden Partner sind geschützt. Die Verwendung dieser Zeichen für eigene Werbezwecke (z.B. durch Influencer, Blogger o.ä.) ist marken- und wettbewerbsrechtlich unzulässig und Verstöße könnten sogar mit strafrechtlichen Mitteln geahndet werden; jedenfalls bestehen auch mittels einstweiliger Verfügung durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung oder auch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Der Veranstalter ist durchaus an weiteren Partnerschaften interessiert, und bietet dazu das Gespräch an – dies aber vor einer allfälligen Verletzung seiner Rechte bzw. der Rechte seiner Kooperationspartner. Vor Ort wird der Veranstalter seine Rechte gegen ungewollte Festivalmarkenverwendungen auch mit Hilfe des Hausrechts durchsetzen.

  1. PARKPLATZORDNUNG 

  2. GELTUNG

Mit dem Betreten/Befahren des Parkplatzes erkennt der Besucher die Parkplatzordnung sowie die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an. Diese Parkplatzordnung gilt für den Parkplatz beim Festival und ist ausnahmslos einzuhalten. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

Die Einfahrt auf den Parkplatz darf nur von Besuchern mit gültiger Eintrittskarte während der Öffnungszeiten erfolgen. Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes ist unbedingt und ausnahmslos Folge zu leisten. Dabei wird insbesondere auf das Hausrecht des Veranstalters verwiesen. Am Parkplatz gilt die StVO. Es dürfen nur zugelassene KFZ mit Kennzeichen auf den Parkplatz auffahren und parken.

  1. VERBOTE 

Die Platzvorgabe der Parkplätze ist strikt einzuhalten; es ist ausnahmslos und strengstens verboten und ausdrücklich untersagt, auf den Verkehrswegen zwischen den Parkreihen mit dem KFZ zu parken.

Das Campen und das Aufstellen von Zelten oder das Errichten von Nachtlagern am Parkplatz ist ausnahmslos und strengstens verboten. 

Das Wegwerfen von Müll am Parkplatz ist ausnahmslos und strengstens verboten. 

  1. VERANTWORTLICHKEITEN 

Der Veranstalter haftet nicht für Personen- und Sachschäden am Parkplatz. 

Für mitgenommene und am Parkplatz befindliche Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung. 

  1.  ZELTPLATZORDNUNG

  1. GELTUNGSBEREICH 

Mit dem Betreten/Befahren des Zeltplatzes erkennt der Besucher die Zeltplatzordnung sowie die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an. Zuwiderhandlungen werden geahndet. 

Diese Zeltplatzordnung gilt für den Zeltplatz, sowie allen zugehörigen Bereiche vom Festival. Mit dem Zutritt zum Zeltplatz erklärt sich der Besucher mit einer möglichen Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen (Taschen und dergleichen) einverstanden. Ebenso gegebenenfalls mit einer Personenkontrolle und einem Körpercheck (Durchsuchung von Personen, Gegenständen, Behältnissen und Orten).

Der Zeltplatz, mit allen zugehörigen Bereichen, darf von Besuchern nur mit gültiger Eintrittskarte nur während der Öffnungszeiten benutzt werden.

Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes ist unbedingt und ausnahmslos Folge zu leisten. Dabei wird insbesondere auf das Hausrecht verwiesen. Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen.

 

  1. VERBOTE

Es ist strengstens verboten Lagerfeuer und offenes Feuer zu entfachen.

Für die Aufstellung und Betrieb von mobilen Stromerzeugern / Aggregaten ist zu beachten, dass die Aggregate durch die Gestaltung von einem eventuellen Wetterschutz oder des Aufstellortes so geschützt sein müssen, dass äußere Einwirkungen durch Fremdkörper, Wasser oder Feuchtigkeit die Sicherheit des Aggregates nicht beeinträchtigen. Der Aufstellort ist so zu wählen oder vorzubereiten, dass das Aggregat standsicher aufgestellt und bestimmungsgemäß betrieben werden kann und die Schutzart den Anforderungen, die sich aus dem Aufstellort ergeben, entspricht. Die Aufstellung hat so zu erfolgen, dass temperaturbelastete Bauteile (inkl. Abgasführungen) einen Abstand zu anderen Materialien aufweisen, dass diese unter Berücksichtigung der maximal auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Aggregate mit Verbrennungsmotor, sind im Freien aufzustellen und dürfen nur im Stillstand und im abgekühlten Zustand betankt werden (sofern die Betriebsanleitung keine Fremdbetankung vorsieht). Der Betrieb hat entsprechend der Betriebsanleitung zu erfolgen und die Betriebsanleitung für das jeweilige Aggregat muss am Einsatzort vorhanden sein. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist im Umkreis von mindestens 3,0m um den Aufstellungsort des Aggregates strengstens verboten. Im Bereich des Aggregates ist ein tragbarer Feuerlöscher anzuordnen. Der Feuerlöscher muss das Prüfzeichen haben.

Die Mitnahme und das Hantieren mit Feuerwerkskörpern jeglicher Art sind strengstens verboten. Ebenso das Mitnehmen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen zum Zeltplatz und auch das Graben von Löchern. Es gilt strengstes Glasverbot und Sperrmüllverbot auf dem Zeltplatz, auch Bierkisten, Biertische und Bänke und ähnliches sind verboten. Das Hantieren mit spitzen oder sperrigen Gegenständen am Zeltplatz ist den Besuchern nicht gestattet. 

Es ist strengstens verboten Einrichtungen wie Duschanlagen, chemische Toiletten und weitere vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Gegenstände zu beschädigen, zu verändern (umwerfen, anzünden und ähnliches). Einrichtungen am Zeltplatz wie Türme, Dächer von Containern und dergleichen, dürfen von Besuchern nicht bestiegen werden. Das Beschädigen von Zaunelementen, sowie das Beklettern und das Umwerfen dieser Zaunelemente ist nicht gestattet. 

Mit dem Zutritt zum Zeltplatzgelände erklärt sich der Besucher mit der Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen (Taschen und dergleichen) einverstanden. Ebenso gegebenenfalls mit einer Personenkontrolle und einem Körpercheck (Durchsuchung von Personen, Gegenständen, Behältnissen und Orten). Es ist verboten Wege (Hauptwege und Nebenwege) sowie die Notausgänge mit Zelten oder sonstigen beweglichen Sachen zu verstellen. Party-/Pagodenzelte dürfen nur so aufgestellt werden, dass das Schlafzelt zumindest zu 50% bedeckt ist. Bei Zuwiderhandeln muss abgebaut werden. 

Am Zeltplatz herrscht absolutes Fahrverbot mit Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen. Lediglich den Fahrzeugen der Blaulichtorganisationen und den Fahrzeugen des Sicherheitsdienstes/Veranstalters ist ein Befahren des Campingplatzes gestattet. Fahrzeuge über 11 Meter Länge und 3,5t Gewicht dürfen nicht auf den Zeltplatz auffahren.

Weiters sind nicht gestattet: 

  1. Die Mitnahme von Drogen;
  2. Die Mitnahme von Tieren;
  3. Pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer und dgl.;
  4. Ferngesteuerte Spielzeuge wie Autos, Flugzeuge, Helikopter u.Ä.; Drohnen sowie andere Flugobjekte wie Luftballons, Himmelslaternen u.Ä.; (Auf dem gesamten Gelände gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen). Foto-, Audio-, Video- oder sonstigen medialen Aufzeichnungen dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Veranstalters nicht zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.)
  5. Flugblätter, sofern dies nicht vom Veranstalter erlaubt wurde; (Werbemaßnahmen gleich welcher Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind grundsätzlich untersagt, Das Verteilen von Flugzettel, Werbematerial, Zeitschriften und Ähnlichem ist ebenso untersagt wie das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art oder die Durchführung von Sammlungen.)
  6. Einer eigenen gewerblichen Tätigkeit ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters nachzugehen;
  7. Das Einsammeln von Gegenständen, die gegen ein Pfand ausgegeben werden, durch Personen, die das Pfand nicht begeben haben, ist untersagt und führt widrigenfalls zu einem Ausschluss von der Veranstaltung ohne Pfandrückgabe.

ZUSÄTZLICHE VERBOTE: 

Musik- und Lärmverbot zwischen 22:00 und 11:00 Uhr .

  1. VERANTWORTLICHKEITEN

Für mitgenommene und am Zeltplatz befindliche Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

Für Schäden aller Art, die Besucher auf dem Zeltplatz erleiden, wird seitens des Veranstalters nur gehaftet, wenn die Schäden durch den Veranstalter oder dessen Vertreter oder Bevollmächtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. 

Nach Veranstaltungsende, bzw. nach der Sperre des Zeltplatz, übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftungen die im Zusammenhang mit Besuchern, welche sich noch am Zeltplatz befinden, bzw. diesen nach der Sperre wieder betreten, stehen. 

Die Zeltplatzordnung gilt ab Beginn der Aufbauzeiten für das Rock am Kellenberg Festival und kann jederzeit abgeändert werden. Sie endet nicht vor der Beendigung des Abbaus nach dem Festival.

Die Missachtung dieser Zeltplatzzordnung kann zum Platzverbot und Verlust der Eintrittsberechtigung zum Festival führen. Der Sicherheitsdienst vertritt den Veranstalter bei der Durchsetzung seines Hausrechts.

  1. PLATZORDNUNG BÜHNENGELÄNDE 

  1. GELTUNGSBEREICH 

Mit dem Betreten des Festivalgeländes erkennt der Besucher die Platzordnung sowie die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an. Diese Platzordnung gilt für das Festivalgeländes (sog. Kerngelände, inkl. Partybereich) und ist ausnahmslos einzuhalten. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

Das Kerngelände darf von Besuchern nur mit gültiger Eintrittskarte und nur während der Öffnungszeit benutzt werden. Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes ist ausnahmslos und umgehend Folge zu leisten. Dabei wird insbesondere auf das Hausrecht (Platzverbot) verwiesen. 

Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen. (Am Gelände hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird und das Gelände samt seinen Einrichtungen ist sorgsam und schonend zu nutzen. Es ist nicht erlaubt, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten. Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen die Sicherheit gefährdet, oder gefährliche Gegenstände oder sonstige verbotenen Gegenstände (z.B. Pyrotechnik) mit sich führt, dem kann der Zutritt verweigert oder der Verweis vom Gelände erteilt werden.)

Mit dem Zutritt zum Kerngelände erklärt sich der Besucher mit einer Personenkontrolle und einem Körpercheck einverstanden (Durchsuchung von Personen); ebenso mit der Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen (Taschen, Behältnissen, Kleidung und dergleichen).

Der Besucher erteilt dem Veranstalter seine Zustimmung TV- und sonstige Aufzeichnungen, welche von ihm während seiner Anwesenheit am Veranstaltungsgelände (auch Campingplatz) gemacht wurden, entschädigungslos ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahrens auszuwerten und auszustrahlen. Jeder Teilnehmer stimmt der Verwendung von Bildmaterial, das im Zuge der Veranstaltung als Foto oder Film oder ähnlichen Medien aufgenommen wird zur Bewerbung künftiger Veranstaltungen zu. Bei Fernseh- (FS) und/oder Streaming-Übertragung sowie der Anfertigung von Fotos, Video- und Tonaufnahmen seitens des Veranstalters oder vom Veranstalter beauftragter Personen erteilt der Teilnehmer der übertragenden FS-Anstalt sowie dem Veranstalter seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes derzeitig oder zukünftigen technischen Verfahrens verwertet werden dürfen.

Anordnungen des Sicherheitsdienstes ausnahmslos und uneingeschränkt umgehend Folge zu leisten. 

  1. VERBOTE 

Das Mitnehmen folgender Gegenstände ist strengstens und ausnahmslos verboten (Zuwiderhandlungen werden geahndet): 

  1. Waffen oder gefährliche Gegenstände, die als Waffe oder Wurfgeschosse verwendet werden könnten;
  2. Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikflaschen und Plastikkanister und Hartverpackungen
  3. Sperrige Gegenstände wie Hocker, Stühle, Kisten;
  4. Stangen, Schirme, Fackeln, Stöcke, sog. „Selfie Sticks“
  5. Pyrotechnisches Material, wie Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer und dergleichen
  6. Kettengürtel, Nietbänder und Nietgürtel (Spitznieten)
  7. Ferngesteuerte Spielzeuge wie Autos, Flugzeuge, Helikopter u.ä.
  8. Drohnen sowie andere Flugobjekte wie Luftballons, Himmelslaternen u.ä.
  9. Flugblätter, sofern dies nicht vom Veranstalter erlaubt wurde
  10. Die Mitnahme von Drogen
  11. Die Mitnahme von Tieren
  12. Das Benutzen und Werfen von Konfetti oder ähnliches dieser Art.

Weiters ist verboten: 

  1. Das Werfen von Gegenständen jeglicher Art
  2. Das Mitnehmen von Speisen
  3. Stagediving und Crowdsurfen
  4. Das Drängeln innerhalb des Veranstaltungsgeländes, bei den Zu- und Abgängen zu den Bühnenbarrieren und zu den Ein- und Ausgängen
  5. Das Verstellen der Fluchtwege und Notausgänge (Gekennzeichnete Fluchtwege und Türen dürfen nicht verstellt bzw. festgestellt oder in irgendeiner Weise in ihrer Funktion verändert werden. Alle Fluchtwege sind immer frei- zuhalten, Fluchttüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden.)
  6. Das Anzünden von Gegenständen (Ausnahme Rauchwaren)
  7. Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten
  8. Einrichtungen wie Duschanlagen, chemische Toiletten und weitere vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Gegenstände zu beschädigen, zu verändern (umwerfen, anzünden und ähnliches)
  9. Einrichtungen am Campingplatz, wie Türme, Dächer von Containern und dergleichen, durch Besucher zu besteigen.
  10. Das Beschädigen von Zaunelementen, sowie das Beklettern und das Umwerfen dieser Zaunelemente.
  11. Das Betreten der Bühnen und des Backstage-Bereichs sowie aller anderen öffentlich nicht zugänglichen Bereiche;
  12. Am Veranstaltungsgelände einer eigenen gewerblichen Tätigkeit ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters nachzugehen;
  13. Das Einsammeln von Gegenständen, die gegen ein Pfand ausgegeben werden, durch Personen, die das Pfand nicht begeben haben, ist untersagt und führt widrigenfalls zu einem Ausschluss von der Veranstaltung ohne Pfandrückgabe.

Die Marken der Veranstaltung und der dort im Rahmen von Kooperationen werbenden Partner sind geschützt. Die Verwendung dieser Zeichen für eigene Werbezwecke (z.B. durch Influencer, Blogger o.ä.) ist marken- und wettbewerbsrechtlich unzulässig und Verstöße könnten sogar mit strafrechtlichen Mitteln geahndet werden; jedenfalls bestehen auch mittels einstweiliger Verfügung durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung oder auch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Der Veranstalter ist durchaus an weiteren Partnerschaften interessiert, und bietet dazu das Gespräch an – dies aber vor einer allfälligen Verletzung seiner Rechte bzw. der Rechte seiner Kooperationspartner. Vor Ort wird der Veranstalter seine Rechte gegen ungewollte Festivalmarkenverwendungen auch mit Hilfe des Hausrechts durchsetzen.

  1. VERANTWORTLICHKEITEN

Für mitgenommene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung. 

Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. 

Bei Festivals kann es auf Grund der Lautstärke zu Hörschäden oder anderen gesundheitlichen Schäden kommen. Der Veranstalter übernimmt für allfällige auftretende Schäden keine Haftung. 

Für Schäden aller Art, die Besucher auf dem Kerngelände erleiden, wird seitens des Veranstalters nur gehaftet, wenn die Schäden durch den Veranstalter oder dessen Vertreter oder Bevollmächtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. 

Nach Veranstaltungsende, bzw. nach der Sperre des Kerngeländes übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftungen die im Zusammenhang mit Besuchern, welche sich noch am Kerngelände befinden, bzw. dieses nach der Sperre wieder betreten, stehen. 

Die Platzordnung gilt ab Beginn der Aufbauzeiten und kann jederzeit abgeändert werden. Sie endet nicht vor der Beendigung des Abbaus nach dem Festival. 

Die Missachtung dieser Platzordnung kann zum Platzverbot und entschädigungslosem Verlust der Eintrittsberechtigung führen. Der Sicherheitsdienst vertritt den Veranstalter bei der Durchsetzung des Hausrechts.